Änderungen in der StVO ab dem 1. April 2013
16.04.2013 09:02:22 | Cornelia Wahl

Parken, Beleuchtung und Einbahnstraße
Teurer ist es nun auch, wenn ein Fahrzeug einen Radweg zustellt. Jetzt muss der Fahrer 20 Euro und ab einer Stunde 30 Euro berappen. ein generelles Parkverbot gilt auf den so genannten Radler-Schutzstreifen. Wer sein Fahrzeug in Fußgängerbereichen oder anderen Verbotszonen abstellt, zahlt 25 Euro. Wer dies mit einem Lkw ab 3,5 Tonnen tut, bezahlt 75 Euro. Wird das Aufmachen der Autotür beim Aussteigen zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, kostet es 20 Euro. Wer in Fahrradstraßen unterwegs ist, für den sieht die StVO eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vor. Damit wurde die ungenaue frühere Angabe von „mäßige Geschwindigkeit“ genauer definiert. Wer in eine Einbahnstraße in falscher Richtung fährt, wird von den Ordnungshütern mit mindestens 25 Euro zur Kasse gebeten. Das Fahren ohne ordnungsgemäße Beleuchtung kostet bis zu 35 Euro. Das Fahren ohne Licht bei Dunkelheit oder mit verdreckter oder schneebedeckter Beleuchtung berechnet die Polizei jetzt mit 20 Euro.
Winterreifenpflicht konkretisiert
Eine weitere Neuerung betrifft die Winterreifenpflicht. Bisher hieß es dazu, dass die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen ist, was die Bereifung einschloss. „Mit der Neufassung wird konkret festgeschrieben, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen gefahren werden darf, die den in der geltenden EU-Richtlinie beschriebenen Eigenschaften für Winterreifen, also M+S-Reifen, entsprechen“, weiß Andreas Schmidt, Leiter des Fahrerlaubniswesens bei der DEKRA.
Neuregelung für Kraftradfahrer
Fahrer, deren Kraftrad mit einem Tagfahrlicht ausgestattet ist, können entscheiden, ob sie tagsüber mit Tagfahrlicht oder mit Abblendlicht fahren. Die vorherige Regelung sah vor, dass Krafträder tagsüber verpflichtend mit Abblendlicht unterwegs sein mussten. Bei schlechten Sichtverhältnissen, in der Dämmerung oder in der Dunkelheit ist das Abblendlicht einzuschalten.
Änderungen am Bahnübergang
An Bahnübergängen ist seit April das Überholen zwischen dem entsprechenden Gefahrenzeichen und dem Bahnübergang nicht mehr erlaubt. Gestrichen wurde zudem die Wartepflicht außerhalb geschlossener Ortschaften für Lkw über 7,5 Tonnen und Fahrzeuge mit Anhänger an der einstreifigen Bake.
Änderungen zur Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
Auf Fahrbahnen mit drei oder fünf durch Leitlinien markierten Fahrstreifen darf der mittlere Fahrstreifen ausschließlich zum Einordnen vor dem Linksabbiegen verwendet und nicht zum Überholen benutzt werden.
Schilderwald wird ausgelichtet
Ab April verschwinden einige Verkehrsschilder aus der Landschaft. Beispielsweise die Bahnschranke in einem roten Warndreieck. Doch wer glaubt, er blickt besser durch, täuscht sich. Neue Verkehrszeichen tauchen auf. So etwa ein Zusatzzeichen, dass es Inline-Skatern und Rollschuhfahrern erlaubt, bestimmte Wege zu befahren. Auch gibt es ab April die „durchlässige Sackgasse“. Sie weist mit einem Fußgänger und einem Fahrradsymbol darauf hin, dass es für diese Gruppen eine Durchgangs- oder Durchfahrtsmöglichkeit gibt.
Höheres Verwarngeld bei Parkverstößen
Wer ohne Parkschein parkt oder die Parkdauer überzieht, muss mit deutlich erhöhten Verwarnungsgeldern rechnen. Deren Höhe richtet sich nach dem Parkverstoß und nach der Zeit, um welche die Parkdauer überzogen wurde.
Verstoß | Verwarngeld |
Parken ohne Parkschein oder Überziehen der Parkzeit bis 30 Minuten | 10 Euro |
Parkzeit 30 bis 60 Minuten überzogen | 15 Euro |
Parkzeit bis 2 Stunden überzogen | 20 Euro |
Parkzeit bis 3 Stunden überzogen | 25 Euro |
Feuerwehrzufahrt, Behindertenparkplatz zugeparkt | 35 Euro |
Höheres Bußgeld für Fahrradfahrer
Auch Fahrradfahrer müssen sich bei Verstößen mit höheren Bußgeldern abfinden.
Verstoß | Bußgeld |
vorhandener beschilderten Radweg nicht benutzt | 20 bis 35 Euro |
beschilderter Radweg in nicht zugelassener Richtung benutzt | 20 bis 35 Euro |
Einbahnstraße in falscher Richtung befahren | 20 bis 35 Euro |
nicht freigegebene Fußgängerzone oder Gehweg befahren | 15 bis 30 Euro |
freigegebene Fußgängerzone oder Gehweg mit mehr als Schritttempo befahren | 15 Euro |
auf Geh- und Radweg Tempo nicht an Fußgänger angepasst | 15 Euro |
befahren eines für Fahrzeuge oder Fahrräder gesperrten Bereiches | 15 bis 30 Euro |
trotz Schutzstreifenmarkierung nicht auf der rechten Seite gefahren | 15 bis 30 Euro |
Fehler beim Linksabbiegen | 15 bis 30 Euro |
nebeneinander gefahren und andere dabei behindert | 20 bis 30 Euro |
freihändig fahren | 5 Euro |
Kind auf einem Fahrrad ohne vorgeschriebene Sicherheitseinrichtung befördert | 5 Euro |
Beförderung einer über 7 Jahre alten Person auf einem einsitzigen Fahrrad oder im Anhänger | 5 Euro |
Beleuchtung am Fahrrad nicht vorhanden oder betriebsbereit | 20 bis 35 Euro |
Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder verdreckt | 20 bis 35 Euro |
Klingel und Bremsen entsprechen nicht den Vorschriften, fehlen oder sind nicht betriebsbereit | 15 Euro |
Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig, Verkehrssicherheit dadurch wesentlich beeinträchtigt | 80 Euro |
Haltgebot oder Zeichen von Polizei nicht beachtet | 25 Euro |
Beim Fahrradfahren Mobiltelefon benutzt (ohne Freisprecheinrichtung) | 25 Euro |
Rotlicht an Ampel missachtet | 45 bis 120 Euro plus 1 Punkt |
Missachtung bei Rotlicht länger als 1 Sekunde | 100 bis 180 Euro plus 1 Punkt |
trotz geschlossener (Halb-)Schranke Bahnübergang überquert | 350 Euro plus 4 Punkte |
Fußgängern am Zebrastreifen das Überqueren nicht ermöglicht | 40 Euro plus 4 Punkte |
in Fußgängerzone mit zugelassenem Fahrradverkehr Fußgänger gefährdet | 20 Euro |
Rad gefahren, obwohl das Gehör durch ein Gerät beeinträchtigt ist | 10 Euro |

Die Bedeutung des Zeichens 264 (Bild), das oft als Breitenangabe für Fahrspuren in Baustellen aufgestellt wird, wurde genauer gefasst. Bei diesem Zeichen ist die Breite des Fahrzeug einschließlich der Fahrzeugaußenspiegel von Bedeutung und nicht die in der Zulassungsbescheinigung Teil I angegebene Breite. Sonderrechte gibt es für Postfahrzeuge zum Leeren von Briefkästen. Sie dürfen Gehwege und Fußgängerzonen außerhalb der festgeschriebenen Zeiten befahren. Je zehn Meter vor oder hinter einem Briefkasten dürfen sie kurzfristig in zweiter Reihe parken. Präzisiert wurde auch das Mitnehmen von Kindern in Fahrradanhängern. Dies ist nun ausdrücklich erlaubt. Jetzt dürfen bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen im Fahrradanhänger befördert werden. Gewissheit gibt es auch für Inline-Skater und Rollschuhfahrer. Die bestehende Rechtslage, wonach sie nicht als Fahrzeuge gelten, wird in der StVO festgeschrieben. Demnach dürfen sie weder Fahrbahnen noch Radwege benutzen, sondern müssen auf Gehwegen fahren. Ausnahme: Auf Radwegen, Seitenstreifen oder Fahrbahnen erlaubt das neue Zusatzzeichen für Inline-Skater und Rollschuhfahrer deren Benutzung.
Bilder: Bundesanstalt für Straßenwesen