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Kids on tour

17.05.2020 18:04:56 | Cornelia Wahl

BobbycarWer Kinder hat, weiß, wie mobil sie sind: Bobbycars, Dreirad, Laufrad, Fahrrad, Inline-Skates, Skateboard, Tretroller. Ihre Fortbewegungsmitteln sind vielfältig. Doch nicht immer ist ganz klar, wo sie auch benutzt werden dürfen. Mit Bobbycar und Co. unterwegs gelten auch für die Kleinen einige Regeln. Ein Überblick.

Radfahren auf dem Gehweg

Nur auf dem Gehweg fahren dürfen die kleinen Pilotinnen und Piloten von Bobbycars, Dreirad und Laufrad. Die richtige Mobilität beginnt mit dem Fahrradfahren. Bis zum Alter von acht Jahren müssen die Kinder den Gehweg benutzen, bis zum zehnten Lebensjahr dürfen sie. Beide Altersklassen dürfen auf einem baulich angelegten Radweg unterwegs sein. Ist ein Elternteil oder eine Aufsichtsperson dabei, dürfen auch diese den Gehweg befahren. Steht eine Fahrbahnüberquerung an, müssen sie absteigen und den Drahtesel schieben. Kinder sollten ohnehin am besten erst nach der Fahrradprüfung in der dritten oder vierten Grundschulklasse alleine mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. 

Inline-Skaten und Skateboarden

Besondere Verkehrsmittel nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Inline-Skates, Skateboard und Tretroller. Sie werden wie Fußgänger behandelt und müssen den Gehweg benutzen. Die Geschwindigkeit, mit der sie unterwegs sind, ist derjenigen von Fußgänger anzupassen. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist innerorts am rechten oder linken und außerhalb von Ortschaften am linken Fahrbahnrand zu skaten, wenn dies zumutbar ist. Erlaubt die Polizei es bei Veranstaltungen ausdrücklich, dürfen Fahrbahnen oder Radwege befahren werden. Ein Zusatzzeichen kann Inlineskaten ausnahmsweise auf ausreichend breiten Radwegen zulassen. Allerdings sollte dies mit Vorsicht und Rücksichtnahme gegenüber dem Verkehr am rechten Rand geschehen, damit Radfahrer die Möglichkeit haben, gefahrlos zu überholen. 

Hoverboard und E-Skateboard

Bei abgegrenztem nicht-öffentlichen Verkehr dürfen Hoverboard und E-Skateboards verwendet werden. Also auf abgetrennten oder abgesperrten Innenhöfen. Beide Fortbewegungsmittel sind nicht zulassungsfähig, weshalb sie für öffentliche Wege und Straßen tabu sind. Deshalb sollten Eltern ein Auge darauf haben, dass ihre Schützlinge mit diesen Fahrzeugen, wenn überhaupt, nur auf abgegrenztem Privatgrund fahren. 

© Cornelia Wahl