Führerschein-Umtausch: Die Fakten
Für die Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1958 heißt es, sich zu sputen. Sie sind die ersten, die ihren alten Führerschein bis zum 19. Januar 2022 umtauschen müssen.
Gesetzlich geregelter Pflichtumtausch
Überhaupt müssen bis zum Stichtag 19. Januar 2033 alle Führerscheine in der Europäischen Union umgetauscht werden, die vor dem Jahr 2013 ausgestellt wurden. Maßgeblich hier für die die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein. In Deutschland geschieht dies in verschiedenen Stufen abhängig von den Geburtsjahrgängen beziehungsweise dem Erstausstellungsdatum.
Kriterien für Umtausch
Für Inhaber von Papierführerscheinen, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr des Führerschein-Inhabers ausschlaggeben für den Pflichttausch, da hier oft das Ausstellungsdatum nicht mehr zu erkennen ist. Anders sieht es auch bei Führerscheinen im Kartenformat mit einem Ausstellungsdatum ab dem 01. Januar 1999 aus. Hier ist das Ausstellungsjahr maßgeblich für den Umtausch. Wer vor 1953 geboren ist, kann sich bis zum 19. Januar 2033 Zeit lassen, seinen „alten Lappen“ gegen einen neuen Karten-Führerschein zu tauschen. Getauscht werden kann in der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde und teilweise auch in den Bürgerämtern.
Die Kosten des Umtauschs
Zum Tausch mitzubringen sind ein Identitätsnachweis, zum Beispiel ein Personalausweis, ein aktuelle biometrisches Lichtbild sowie den alten Führerschein im Original. Die neu ausgestellte Führerscheinkarte hat eine Gültigkeit von 15 Jahren. Danach muss wieder ein neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden. Dies dient der Aktualisierung von Name und Lichtbild. Ohne Kosten geht es auch hier nicht: Der Umtausch wird nach §1 GebOSt (Gebührenordnung Straßenverkehr) Ziffer 202.5 mit 24,30 Euro berechnet, dazu kommt 1,00 Euro nach §1 GebSt Ziffer 126,2. Wer sich für einen Direktversand ab Bundesdruckerei entscheidet, muss 5,10 Euro zusätzlich berappen. Den alten Führerschein kann man behalten, nachdem er ungültig gemacht wurde.
Frist verpasst - das kann auf Sie zukommen
Wer die Frist zum Umtausch verpasst, hat einen ungültigen Führerschein. Wird er bei einer Kontrolle erwischt, gilt dies als Fahren ohne Führerschein. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit (§75 Nr. 4 Fahrerlaubnisordnung) dar, die mit 10 Euro (Bußgeldkatalog Nr. 168) geahndet werden kann. Wer die Frist bis zum 19. Januar 2022 verpasst, hat womöglich Glück. Auf Grund der Pandemie können die Länder von der Ahndung der Ordnungswidrigkeit absehen, wenn ein Umtausch in der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. In diesen Fällen kann eine halbjährige Frist zum Nachreichen eines gültigen EU-Kartenführerscheins angewandt werden.
Übersicht Umtauschfristen
Graue, rosa oder DDR-Papier-Führerscheine, die vor dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Führerschein-Inhabers | Tag, bis zu dem umtausch sein muss |
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 - 1958 | 19.01.2022 |
1959 - 1964 | 19.01.2023 |
1965 - 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
Scheckkarten-Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt wurden:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem umgetauscht sein muss |
1999 - 2001 | 19.01.2026 |
2002 - 2004 | 19.01.2027 |
2005 - 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 - 18.01.2013 | 19.01.2033 |