Login

Führerschein-Umtausch: Die Fakten

05.01.2022 15:33:14 | Cornelia Wahl

Für die Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1958 heißt es, sich zu sputen. Sie sind die ersten, die ihren alten Führerschein bis zum 19. Januar 2022 umtauschen müssen.

Gesetzlich geregelter Pflichtumtausch

Überhaupt müssen bis zum Stichtag 19. Januar 2033 alle Führerscheine in der Europäischen Union umgetauscht werden, die vor dem Jahr 2013 ausgestellt wurden. Maßgeblich hier für die die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein. In Deutschland geschieht dies in verschiedenen Stufen abhängig von den Geburtsjahrgängen beziehungsweise dem Erstausstellungsdatum. 

Kriterien für Umtausch

Für Inhaber von Papierführerscheinen, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr des Führerschein-Inhabers ausschlaggeben für den Pflichttausch, da hier oft das Ausstellungsdatum nicht mehr zu erkennen ist. Anders sieht es auch bei Führerscheinen im Kartenformat mit einem Ausstellungsdatum ab dem 01. Januar 1999 aus. Hier ist das Ausstellungsjahr maßgeblich für den Umtausch. Wer vor 1953 geboren ist, kann sich bis zum 19. Januar 2033 Zeit lassen, seinen „alten Lappen“ gegen einen neuen Karten-Führerschein zu tauschen. Getauscht werden kann in der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde und teilweise auch in den Bürgerämtern. 

Die Kosten des Umtauschs

Zum Tausch mitzubringen sind ein Identitätsnachweis, zum Beispiel ein Personalausweis, ein aktuelle biometrisches Lichtbild sowie den alten Führerschein im Original. Die neu ausgestellte Führerscheinkarte hat eine Gültigkeit von 15 Jahren. Danach muss wieder ein neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden. Dies dient der Aktualisierung von Name und Lichtbild. Ohne Kosten geht es auch hier nicht: Der Umtausch wird nach §1 GebOSt (Gebührenordnung Straßenverkehr) Ziffer 202.5 mit 24,30 Euro berechnet, dazu kommt 1,00 Euro nach §1 GebSt Ziffer 126,2. Wer sich für einen Direktversand ab Bundesdruckerei entscheidet, muss 5,10  Euro zusätzlich berappen. Den alten Führerschein kann man behalten, nachdem er ungültig gemacht wurde.

Frist verpasst - das kann auf Sie zukommen

Wer die Frist zum Umtausch verpasst, hat einen ungültigen Führerschein. Wird er bei einer Kontrolle erwischt, gilt dies als Fahren ohne Führerschein. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit (§75 Nr. 4 Fahrerlaubnisordnung) dar, die mit 10 Euro (Bußgeldkatalog Nr. 168) geahndet werden kann. Wer die Frist bis zum 19. Januar 2022 verpasst, hat womöglich Glück. Auf Grund der Pandemie können die Länder von der Ahndung der Ordnungswidrigkeit absehen, wenn ein Umtausch in der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist. In diesen Fällen kann eine halbjährige Frist zum Nachreichen eines gültigen EU-Kartenführerscheins angewandt werden. 

Übersicht Umtauschfristen

Graue, rosa oder DDR-Papier-Führerscheine, die vor dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:

 
Geburtsjahr des Führerschein-Inhabers Tag, bis zu dem umtausch sein muss
vor 1953 19.01.2033
1953 - 1958 19.01.2022
1959 - 1964 19.01.2023
1965 -  1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025











 

Scheckkarten-Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt wurden:

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem umgetauscht sein muss
1999 - 2001 19.01.2026
2002 - 2004 19.01.2027
2005 - 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 - 18.01.2013 19.01.2033